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Grundlagen
-Gesetzliche Krankenversicherung-


Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung und deren Geschichte

Die gesetzliche Krankenversicherung, was ist das überhaupt?

Geschichte der gesetzlichen Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung besteht seit über 100 Jahren in Deutschland. Sie ist ja als Vorläufer der jetzigen Sozialversicherung anzusehen und wurde im Übrigen zum ersten Mal in der allgemeinen Gewerbeordnung des Landes Preußen aus dem Jahr 1845 erwähnt. Damals ließ das Land Preußen erstmalig eine Gründung von Krankenkassen zu, die für die Fabrikarbeiter des Landes zur Absicherung bei Krankheitsfällen dienen sollten.



Es wurde den Gemeinden somit ermöglicht, die jeweilig beschäftigten Hilfsarbeiter und Gesellen zu zwingen, in eine Krankenkasse einzutreten. Viele Jahre später erst wurden nach diesem vorangegangenen Beispiel die späteren Vorschriften über das Hilfskassenwesen entwickelt und verabschiedet. 1876, mit der Einführung des Gesetzes für Hilfskassen konnte man erstmals eine einheitliche Maßgabe schaffen und dies insbesondere für das gesamte Land. 1883 wurde durch das sogenannte Reichsgesetz eine gesetzliche Krankenversicherung ins Leben  gerufen, die mit dem Ziel behaftet war, besonders die Gruppe der Einkommensschwachen vor den finanziellen und wirtschaftlichen Folgen bei Krankheitsfall abzusichern und gleichzeitig zu schützen. Allerdings muss man auch ganz deutlich bemerken, dass der angebotene Schutz durch Zwang herbeigeführt werden sollte, denn damals lag der Prozentsatz der in einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen bei etwa 10 Prozent.

Die momentane Situation

Der heutige Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherungen und deren Kassen erstrecken sich allerdings auf die gesamte Republik. Allerdings wird der Grundsatz des Versicherungsschutzes durchquert durch die neuen EU-Verordnungen und das damit verbundenen Sozialversicherungsabkommen. Die gesetzliche Krankenversicherung wird dann auch den Personen einen Versicherungsschutz gewähren, die sich zu Zwecken der Arbeitsaufnahme oder als Urlauber im Ausland befinden. Allerdings ist es hierbei von Nöten, dass Deutschland mit diesen Ländern ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Für eine eventuelle Behandlung im Ausland ist ein sogenannter Auslandskrankenschein erforderlich.

 

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Folgende Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind zu nennen:

 

Für das Krankenversicherungswesen gibt es momentan (Stand 2007) an die 500 Versicherungsträger, die finanziell und organisatorisch unabhängig arbeiten. Der Landesaufsicht unterliegen aber hierbei die rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einer Selbstverwaltung.

 

Der versicherte Personenkreis

Hierbei handelt es sich in der Regel um die sogenannten Pflichtversicherten, die freiwillig Versicherten, die Familienversicherten und um die versicherungsfreien Personen in Deutschland.

 

Man wird auf Wunsch des Arbeitgebers oder auf eigenen Wunsch pflichtversichert, denn sie ist eine Zwangsversicherung. Geschlossen werden kann die Vereinbarung in schriftlicher oder auch in mündlicher Form und kann nicht ausgeschlossen werden. Hierzu zählen Arbeiter, Arbeitslose mit Anspruch auf Unterstützung, Sozialhilfeempfänger. Allerdings müssen diese dann bei der gesetzlichen Krankenversicherung durch das zuständige Sozialamt angemeldet werden. Studenten, die dürfen aber nicht älter als 30 Jahre sein, gehören auch zu diesem Personenkreis ebenso wie Künstler, Rentner unter bestimmten Voraussetzungen und selbstverständlich in Deutschland, die Behinderten in der Bevölkerung.

 

Diese werden auch als sogenannte Versicherungsberechtigte schlechthin bezeichnet und hier besteht ein freiwilliges Versicherungsverhältnis, welches auf eigenen Wunsch basiert. Der Personenkreis schließt hier unter anderem Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden mussten, Personen die durchgehend 12 Monate versichert waren und Personen, die aus der Familienversicherung ausgeschieden sind, ein.

 

Dies kann zum Beispiel der Ehepartner sein oder der sogenannte Lebenspartner und die Kinder. Bei den Kindern ist darauf zu achten, dass der Wohnsitz innerhalb von Deutschland liegt. Die in der Familienversicherung mitversicherten Kinder sind ebenfalls berechtigt. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass sie noch nicht erwerbstätig sind und sich noch in der Ausbildung, egal welcher Art auch immer, befinden.

 

Hierzu zählen in erster Linie, die Personen die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen mit ihren Einkommen logischerweise. Diese Grenze liegt in 2006 bei 47.250 Euro, wenn man die Rechnung monatlich anstellen würde, darf man also nicht über die 3.937,50 Euro kommen. In Frage kommen hierbei Selbstständige mit Ausnahme von Künstlern und Landwirten, die Freiberufler, darunter auch die Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, Beamte und Zeitsoldaten, Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind sowie Lehrer und Geistliche. Ebenfalls zählen zu diesem Personenkreis auch die Ruhestandsbeamten mit einem Beihilfeanspruch und auch die Hinterbliebenen, die auch von der Versicherungspflicht befreit sind.

 

In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die Bemessung nach dem sogenannten Soliprinzip, das eigentlich nur bedeutet, dass die Höhe der Beiträge sich nach dem monatlichen Einkommen der Versicherten richtet und ebenso nach dem momentanen Beitragssatz der Krankenkassen. Wenn ein Familienschutz besteht, sind auch die nicht berufstätigen Mitglieder mitversichert und zwar beitragsfrei. Das Solidaritätsprinzip ist aber bei den freiwillig Weiterversicherten stark eingeschränkt, denn die brauchen keinen Beiträge zu zahlen für das eigene Einkommen, wenn dieses über die Jahresarbeitsentgeltgrenze hinausgehen sollte. Denn sie brauchen nur den Höchstsatz zu begleichen, der im Allgemeinen für Pflichtversicherte verlangt wird. Weiterhin ist wichtig, dass der Arbeitgeber seinen eigenen Mitarbeitern einen Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen hat, dies ist gesetzlich festgelegt. Der sogenannte Arbeitgeberzuschuss beläuft sich für die gesetzlich Krankenversicherten auf 50 Prozent des Beitrages und der übrige Teil wird vom Arbeitnehmer selber bestritten.

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, wird nach einem festen Regelsatz berechnet. Hierfür werden die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten zugrunde gelegt. Ein satzungsgemäß festgeschriebener Beitrag fällt nur für die freiwillig Versicherten an. Dabei ist aber durchaus die gesamte wirtschaftliche Situation der Versicherten nicht außer Acht zu lassen, denn dann können alle Einnahmen herangezogen werden.

 

Versicherungspflichtbefreiung

Wenn Personen aus den verschiedensten Gründen doch versicherungspflichtig werden sollten, können diese eine Versicherungspflichtbefreiung beantragen. Das trifft für folgende Gründe zu:

Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
nicht voller Erwerbstätigkeit bei Erziehungsurlaub,
Teilzeitarbeit unter bestimmten Bedingungen,
Antrag auf Rente,
Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
Einschreibung als Student,
wenn Arbeitslose in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Demnach kann ein Antrag gestellt werden, der aber binnen 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden muss. Die Befreiung ist unwiderruflich, denn die Versicherungspflicht tritt erst dann wieder ein, wenn der Versicherte wieder versicherungspflichtig wird. Wenn ein Arbeiter über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, kündigt er seiner gesetzlichen Krankenkasse und versichert sich privat. Dann wird aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben und der Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig. Dann hat er die Möglichkeit, sich per Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.