Sie befinden sich hier: Private Krankenversicherung > Tarifauswahl
> Tarifübergreifende Merkmale in der Privaten Krankenversicherung

Tarifauswahl
- Tarifübergreifende Merkmale in der PKV -


Tarifübergreifende Merkmale der privaten Krankenversicherung

Die Beitragsrückerstattung (BRE)

Sie ist im eigentlichen Sinn eine Rückvergütung der geleisteten Beiträge, wenn der Fall eintreten sollte, dass durch die versicherte Person keinerlei Rechnungen eingereicht worden sind. Die Beitragsrückerstattung und auch wie die Selbstbeteiligung ein sogenanntes Instrument zur Kostensteuerung, so die Versicherungsexperten.



Durch die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung wird der Versicherte ja auch angehalten, dass er die eigenen Kosten so gering wie möglich hält. Passiert dies dann auch, kann die Versicherungsgesellschaft mit einer niedrigen Schadensquote punkten. Im Besonderen gehen die größten Belastungen für das deutsche Gesundheitssystem von den sogenannten unnötigen Kosten oder vom Ärztehopping aus. Hier kann eine Reduzierung oder teilweise auch Vermeidung der Kosten durch die Beitragsrückerstattung und die Selbstbeteiligung erzielt werden. Diese Rückerstattung ist immer von der Gesellschaft und ihren Gewinnen in Abhängigkeit zu bringen, allerdings wird sie in den meisten Fällen nicht vertraglich festgehalten, somit besteht auch keine Garantieleistung. Die Versicherungsgesellschaft hat dann die Option eine Beitragsrückerstattung zu ändern, hierzu ist das Einverständnis des Versicherungsnehmers nicht von Nöten. Eine Streichung ist ebenfalls möglich, ohne Angabe von Gründen wohlgemerkt. Allerdings gibt es in Deutschland einige Gesellschaften, die Verträge abschließen, die die Beitragrückzahlung garantieren, die Rückzahlung ist dann aber Vertragsbestandteil und darf nicht geändert oder gestrichen werden. Es gibt auch die fortschrittlichen Tarife, die den Versicherten trotz eingereichter Rechnungen eine Beitragsrückerstattung gewähren. Bei Vorsorgeuntersuchungen ist dies in der Regel immer der Fall, denn somit können auch hohe Folgekosten effizient verringert werden.

 

Die Mindestvertragsdauer

In der privaten Krankenversicherung beträgt die Mindestvertragsdauer immer 1 Jahr und kann eine maximale Dauer von Jahren haben. Nun kann das Versicherungsjahr gleich betrachtet werden wie das Kalenderjahr, aber es kann auch ab dem Policenabschluss gerechnet werden. Je nach Versicherungsgesellschaft können hier Unterschiede bemerkt werden, die sich auch auf die Mindestlaufzeit der Versicherung beziehen. Die Einhaltung der dreimonatigen Frist ist auch hier bei Kündigung zu beachten. Das außerordentliche Kündigungsrecht besteht aber auch hier im Fall einer Beitragserhöhung, aber auch wenn ein Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen sollte oder bei Anspruch auf freie Heilfürsorge.

 

Die Auslandskrankenversicherung

Für die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Auslandskrankenversicherung unbedingt von Nöten, aber ratsam ist sie durchaus auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung. Wenn der ausgewählte Tarif eine sehr hohe Beitragsrückerstattung mit sich bringt, kann eine Auslandkrankenversicherung ein gewisses Risiko mindern, dass man auf ausländische Leistungen zugreifen muss und somit vielleicht die Rückerstattung verliert. Der Auslandskrankenschutz ist bei der privaten Krankenversicherung immer gegeben, doch es gibt auch Unterschiede festzustellen. Hier geht es in der Regel darum, ob man sich dauerhaft im Ausland aufhält oder nur kurzzeitig. Beim kurzzeitigen Aufenthalt ist der Versicherungsschutz meistens unbefristet auf ganz Europa und bei dem längerfristigen Aufenthalt im Ausland endet der Versicherung nach Anmeldung des Wohnsitzes im Ausland. Allerdings muss man da auch wieder je nach Versicherung abgleichen und wenn möglich vorher vergleichen, was für denjenigen selber am besten passen würde. Nun ist diese Regelung nicht ganz so pauschalisierbar, denn die Versicherungen machen hier je nach Art der Gesellschaft schon einige Unterschiede. Trotzdem kann man anmerken, dass der Versicherungsschutz im Ausland sich zwischen 1 Monat und 6 Monate auf die Heilbehandlungen weltweit bezieht.